1‘500.– weder als schlechthin unhaltbar und damit willkürlich (Art. 9 BV) noch als unverhältnismässig (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 BV). Weiter wirkt die Höhe der Mehrkosten von Fr. 1‘500.– nicht prohibitiv, sodass sie weder den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzen noch die Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) vereiteln. Indem die Vorinstanz die Höhe der Mehrkosten bereits im Entscheiddispositiv angekündigt hatte, liegt ebenso wenig eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben vor (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV).