8.2.3 Abwägung Zunächst ist festzuhalten, dass die vorinstanzlichen Entscheidgebühren sich im Rahmen von Art. 96 ZPO in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 PKoG bewegen. Die Mehrkosten von Fr. 1‘500.– betragen einen Viertel der Kosten der begründeten Ausfertigung (Fr. 6‘000.–) bzw. einen Drittel der unbegründeten Ausfertigung (Fr. 4‘500.–). Angesichts des Aufwandes für die begründete Ausfertigung – der angefochtene Entscheid umfasst insgesamt 46 Seiten – erscheint der Betrag von Fr. 1‘500.– weder als schlechthin unhaltbar und damit willkürlich (Art. 9 BV) noch als unverhältnismässig (Art. 5 Abs. 2 und Art.