Im Dispositiv sind die ordentlichen und die herabgesetzten Gebühren festzusetzen (dortiger zweiter Satz). Verlangt eine Partei die vollständige Ausfertigung des Entscheids, hat sie die Differenz zwischen der ordentlichen und der herabgesetzten Gebühr zu bezahlen (dritter Satz). Bei Entscheiden im summarischen Verfahren kann auf die Herabsetzung der Gebühr verzichtet werden (vierter Satz). 48 │ 56