Die Kantone setzen die Tarife für die Prozesskosten fest (Art. 96 ZPO). Die erstinstanzlichen Entscheidgebühren in zivilrechtlichen Verfahren mit einem Streitwert über Fr. 60‘000.– bis Fr. 150‘000.– betragen zwischen Fr. 2‘500.– und Fr. 6‘000.– (Art. 7 Abs. 1 PKoG). Bei Entscheiden, die gemäss Art. 239 Abs. 1 ZPO ohne schriftliche Begründung eröffnet werden, ist die Gebühr nach Ermessen, mindestens jedoch um 20 %, herabzusetzen (Art. 4 Abs. 3, erster Satz PKoG). Im Dispositiv sind die ordentlichen und die herabgesetzten Gebühren festzusetzen (dortiger zweiter Satz).