wenn die Klage zwar grundsätzlich, aber nicht in der Höhe der Forderung gutgeheissen wurde und diese Höhe vom gerichtlichen Ermessen abhängig oder die Bezifferung des Anspruchs schwierig war (lit. a) oder wenn andere besondere Umstände vorliegen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen lassen (lit. f). Selbst wenn die Höhe einer Klageforderung weder von richterlichen Ermessen abhängt noch schwierig zu beziffern ist, kann das Obsiegen im Grundsatz, trotz quantitativen Überklagens, als besonderer Umstand nach Art. 107 Abs. 1 lit.