Der Berufungskläger rügt, die Vorinstanz habe die Mehrkosten unter Anwendung von Art. 4 Abs. 3, dritter Satz PKoG (NG 261.2) ausschliesslich ihm auferlegt. Die einseitige Kostenauferlegung sei unzulässig und Art. 4 Abs. 3, dritter Satz PKoG offensichtlich bundesrechtswidrig. Die kantonale Tarifhoheit ändere nichts daran, dass die Prozesskosten ausschliesslich nach bundesrechtlichen Vorgaben gemäss Art. 106 ZPO entsprechend dem Verfahrensausgang zu verteilen sei. Dies gelte unabhängig, ob die obsiegende oder die unterliegende Partei eine schriftliche Begründung des Entscheids verlange (mit Hinweis auf LGVE 2018 II Nr. 5). 47 │ 56