239 Abs. 2 ZPO mit, er beantrage die vollständige Ausfertigung des Entscheids. Die Vorinstanz versandte diese am 7. Februar 2020 und auferlegte dem Berufungskläger ankündigungsgemäss die Mehrkosten für die vollständige Ausfertigung (Dispositiv-Ziff. 3 Abs. 1, zweiter Satz).