8.2 Mehrkosten für die begründete Ausfertigung des angefochtenen Entscheids 8.2.1 Angefochtener Entscheid und Parteivorbringen Die Vorinstanz verschickte das Entscheiddispositiv am 14. Dezember 2018 mit dem Hinweis, dass derjenige, der die vollständige, d.h. begründete Ausfertigung des Entscheids verlange, die Mehrkosten von Fr. 1‘500.– zu tragen habe (Dispositiv-Ziff. 3 Abs. 6). Mit Schreiben vom 19. Dezember 2018 teilte der Berufungskläger unter Hinweis auf Art. 239 Abs. 2 ZPO mit, er beantrage die vollständige Ausfertigung des Entscheids.