8. Vorinstanzliche Prozesskosten 8.1 Übersicht Der Berufungskläger rügt an der vorinstanzlichen Kostenverlegung dreierlei: Erstens habe die Vorinstanz zu Unrecht ihm die Mehrkosten für die begründete Ausfertigung des angefochtenen Entscheids auferlegt (sogleich, E. 8.2), zweitens habe sie die Kosten- und Entschädigungsfolgen unrichtig verlegt (E. 8.3), drittens habe sie ihm zu Unrecht die Kosten für das Gutachten auferlegt (E. 8.4).