7.6 Fazit Der Berufungskläger kann weder einen Nachbesserungsanspruch noch ein Rückbehaltungsbzw. Leistungsverweigerungsrecht gemäss Art. 82 OR (oder Art. 152 Abs. 1 SIA-Norm 118) geltend machen. Die Berufung ist in diesem Punkt unbegründet und damit abzuweisen.