Wie aus sämtlichen vorstehenden Ausführungen ersichtlich ist, sind die Rügen im Zusammenhang mit dem Werkvertrag BKP 211 mitsamt Nachträgen substanzlos. Das Werk Baumeistertätigkeiten wurde vom Berufungskläger abgenommen und gilt als mängelfrei. Mangels Mängeln kann der Berufungskläger kein Nachbesserungsrecht geltendmachen. Indem die Berufungsbeklagte ihre Gegenleistung vollständig und gehörig erbracht hat, kann der Berufungskläger sich nicht auf ein Leistungsverweigerungsrecht gemäss Art. 82 OR berufen. 46 │ 56 Indem die Berufungsbeklagte ihre Gegenleistung erbrachte, muss der Berufungskläger die seinige erbringen.