7.5 Nachbesserungsanspruch bzw. Rückbehaltungsrecht gemäss Art. 82 OR Man könnte sich nun fragen, ob zu einem anderen Ergebnis zu kommen wäre, wenn nicht Art. 152 Abs. 1 SIA-Norm 118, sondern Art. 82 OR zur Anwendung gelangt. Danach muss bei synallagmatischen Verträgen die eine Partei eine an sich fällige Leistung nicht erbringen, solange nicht auch die andere Partei ihre fällige Leistung gehörig erfüllt oder anbietet. Der Schuldner hat im Rahmen eines synallagmatischen Vertrags somit ein Leistungsverweigerungsrecht für den Fall, dass der fordernde Gläubiger seine Gegenleistung nicht, nicht gehörig oder nicht vollständig erbracht bzw. angeboten hat (oben, E. 7.2).