BKP 226.2 bildet (vgl. vi-BB 12, unpaginierte S. 1; oben, E. 3.5.4.4), der aber nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, sondern eines allenfalls noch anzustrengenden ist (statt vieler soeben, E. 7.3). Die diesbezüglichen Vorbringen des Berufungsklägers stossen somit ins Leere. Die dritte Voraussetzung von Art. 152 Abs. 1 SIA-Norm 118 ist erfüllt. Die Sicherheit wurde geleistet. 7.4.5 Zwischenfazit Die Voraussetzungen im Sinne von Art. 152 Abs. 1 SIA-Norm 118 sind kumulativ erfüllt. Der Berufungskläger hat keinen Rückbehaltungsrecht mehr; vielmehr ist der rückbehaltene Betrag zur Zahlung fällig. Die Berufung ist in diesem Punkt unbegründet.