Der Berufungskläger scheint in diesem Zusammenhang (vgl. Replik, Ziff. 32 unnumerierter Abs. 8 S. 45) vorzubringen, dass er den Garantieschein der E.__ S.p.A. noch nicht erhalten habe. Dem ist zu entgegnen einerseits, dass diese Art von Garantieschein keine Sicherheit im Sinne von Art. 152 Abs. 1, dritter Spiegelstrich, in Verbindung mit Art. 181 SIA-Norm 118 darstellt, und andererseits, dass besagte Systemgarantie Bestandteil des Werkvertrags 45 │ 56