7.4.4 Leistung einer Sicherheit (Art. 152 Abs. 1, dritter Spiegelstrich) Der rückbehaltene Betrag wird zur Zahlung fällig, wenn als dritte, kumulativ zu erfüllende Voraussetzung die Sicherheit gemäss Art. 181 SIA-Norm 118 geleistet ist (Art. 152 Abs. 1, dritter Spiegelstrich SIA-Norm 118). Gemäss Art. 181 Abs. 1 SIA-Norm 118 leistet der Unternehmer vor Auszahlung des Rückbehaltes Sicherheit für seine Haftung wegen Mängeln, die bei der gemeinsamen Prüfung oder während der Rügefrist gerügt werden. Die Sicherheit besteht in der Solidarbürgschaft einer namhaften Bank, Versicherungsgesellschaft oder mit Zustimmung des Bauherrn auch einer gewerblichen Organisation.