vgl. auch oben, E. 4.4.2). Die Abweichung im Saldo hatte keine Folgen für die Fälligkeit (Art. 155 Abs. 1, erster Satz SIA-Norm 118) und wurde eingehend von der Vorinstanz geprüft; hierauf kann verwiesen werden (angefochtener Entscheid, E. 7.1–7.4 S. 22–31; Urteil des Bundesgerichts 5A_369/2016 vom 27. Januar 2017 E. 3.1; 4A_434/2013 vom 19. Dezember 2013 E. 1.2; je mit Hinweisen; vgl. oben, E. 1.3.2). Weiterungen erübrigen sich. Die zweite Voraussetzung von Art. 152 Abs. 1 SIA-Norm 118 ist erfüllt. Die Schlussabrechnung ist übergeben und die Prüfungsfrist abgelaufen.