die Vertreterin des Berufungsklägers die überprüfte Schlussabrechnung im Sinne von Art. 154 Abs. 2, erster Satz SIA-Norm 118 zurück, mit einer Abweichung im Saldo. Mit E-Mail vom 24. Juli 2012 zeigte sich die Berufungsbeklagte mit dieser Abweichung nicht einverstanden (vi-KB 20). Mit Schreiben vom 25. Oktober 2012 an die Berufungsbeklagte bezeichnete der Berufungskläger besagte «Schlussabrechnung für Baumeisterarbeiten, ausgestellt von der A.__ Generalunternehmung AG, [als] korrekt und ist durch Sie zu unterzeichnen» (vi-BB 22, Ziff. 1; vgl. auch oben, E. 4.4.2).