Selbst wenn man die Nichtentfernung als Vertragsverletzung oder Mangel ansehen wollte, war dieser ein offensichtlicher und allseits bestens bekannter; es gilt die unwiderlegliche Vermutung, dass der Berufungskläger auf eine Geltendmachung dieses Mangels verzichtet (Art. 163 Abs. 2 SIA-Norm 118). Eine Mängelrüge ist somit nicht mehr möglich. Es kann demnach auch offengelassen werden, ob die vom Berufungsbeklagten behaupteten Fassadenschäden davon herrühren, dass er sich entgegen des Rats der E.__ S.p.A. mit «Billig-Steinen» (Duplik, «Ad lit. a» S. 12) aus der Volksrepublik China zufriedengab (vgl. Berufungsantwort, «Ad Ziff. 33» S. 51; vi-KB 20 = vi-BB 32 [E-Mail von J.__