A. und der Berufungsbeklagten vorgeschlagenen Vorgehen zu. Die Nichtentfernung wurde denn auch weder anlässlich der Werkabnahme BKP 211 (vi-KB 5), den Fassadenabnahmen BKP 226.2 (vi-KB 28 f.) noch anlässlich der (Vor-) Werkabnahme BKP 226.2 (vi-BB 13 f.) bemängelt oder gerügt. Selbst in seiner Schlussabrechnung vom 7. Juli 2012 (vi-KB 19) zog der Berufungskläger ohne weiteres Aufhebens den Fehlbetrag für die Nichtentfernung ab (vgl. oben, E. 4.4.2).