Zwar liess der Berufungskläger anfänglich durch einen seiner Vertreter mit E-Mail vom 7. September 2011 (vi-BB 35) seinen Unmut über die Nichtentfernung der Natursteinriemchen äussern. Zwei Tage später indes, anlässlich der Sitzung vom 9. September 2011 betreffend «Fassadenaufbau auf bestehende Natursteinriemchen» (vi-BB 37), zeigten sich die Vertreter des Berufungsklägers mit der Nichtentfernung einverstanden und stimmten dem von der E.__ S.p.A. und der Berufungsbeklagten vorgeschlagenen Vorgehen zu.