Der Berufungskläger kann somit nichts zu seinen Gunsten ableiten. 7.4.2.5 Soweit der Berufungskläger behauptet, die Nichtentfernung der Natursteinriemchen sei eine Vertragsverletzung, die Schäden verursacht habe, ist er auf oben, E. 4.4, und auf Ziff. 6.1.2 S. 43 des vorinstanzlichen Gerichtsgutachtens zu verweisen («Kann die Nicht-Entfernung der Natursteine eine Mitursache für den behaupteten Fassadenschaden sein? Antwort [des Gutachters]: Nein, ein Zusammenhang zwischen der ‹Nicht-Entfernung› der ursprünglichen Natursteinverkleidung der bestehenden Aussenwände und den Fassadenschäden ist nicht erkennbar.»). 43 │ 56