Im zweiten Fall ist die Vermutung unwiderleglich (Art. 163 Abs. 2, erster und zweiter Satz SIA-Norm 118). Das Abnahmeprotokoll vom 4. April 2012 enthält ein Prüfungsprotokoll im Sinne von Art. 158 Abs. 3 SIA- Norm 118, der Mangel war – insofern die Wand tatsächlich aufgrund von der Berufungsbeklagten anzulastender Fehler mangelhaft gewesen wäre – offensichtlich, sodass der Berufungskläger bzw. seine Vertreter stillschweigend auf eine Geltendmachung des Mangels verzichteten (Art. 163 Abs. 2, erster Satz SIA-Norm 118). Die Vermutung, dass der Berufungskläger mittels seiner Vertreter auf eine Geltendmachung verzichtet hat, ist unwiderleglich (zweiter Satz SIA-Norm 118).