Ginge man demgegenüber davon aus, dass die Berufungsbeklagte die Instabilität der Wand verursacht hätte, wäre dies, aufgrund der Beschaffenheit dieses Mangels (Wackeln beim Schliessen einer Türe), bereits anlässlich der Werkabnahme am 4. April 2012 derart leicht erkennbar gewesen, sodass der Mangel als offensichtlich zu bezeichnen ist. Stillschweigender Verzicht wird vermutet für erkannte Mängel, die ein allfälliges Prüfungsprotokoll im Sinne von Art. 158 Abs. 3 SIA-Norm 118 nicht aufführt; ferner für Mängel, die bei der gemeinsamen Prüfung offensichtlich waren, jedoch nicht geltend gemacht wurden. Im zweiten Fall ist die Vermutung unwiderleglich (Art.