7.4.2.4 Der Berufungskläger rügt, er habe in seiner vorinstanzlichen Klageantwort darauf hingewiesen, dass eine Wand im Untergeschoss wackle, wenn die Lagertüre geschlossen werde; dies habe er mit Schreiben an die Berufungsbeklagte vom 3. Oktober 2013 gerügt (mit Hinweis auf vi-BB 10). Eine eingeholte Expertise habe bestätigt, dass die entsprechende Wand instabil sei. Sie sei als technisch mangelhaft zu beurteilen und sie weise Risse auf. Für die Stabilisierung der Wand habe der Experte eine grobe Kostenschätzung im Umfang von Fr. 4‘000.– erhoben. Diese Position sei von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid schlicht vergessen gegangen.