Der Berufungskläger bestreitet nicht bzw. zumindest nicht substantiiert, dass die Mängel gemäss Abnahmeprotokoll – «Fleck an Sichtmauerwerk prüfen, reinigen», «Lü-Loch unter Rampe  ausgiessen» und «Halterungen im Treppenhaus Ost abtrennen» – fristgerecht behoben worden waren. Aus dem vorinstanzlichen Gerichtsgutachten geht ebenfalls hervor, dass besagte Mängel anlässlich des Augenscheins bereits behoben waren (dortige Ziff. 6.1.4 S. 44: «Wurden die im Prüfungs-Protokoll vom 04. April 2012 aufgeführten Mängel in der Zwischenzeit behoben? Antwort [des Gutachters]: Ja, anlässlich des Augenscheins vom 10.05.2016 wurden die auf dem oben erwähnten Protokoll genannten Mängel mit den betei-