Unter vi-KB 7 befindet sich ein E-Mail-Wechsel zwischen P.__ namens der der Berufungsbeklagten und B.A.__ namens des Berufungsklägers. Am Montag, 16. April 2012, 14.39 Uhr, schrieb P.__ an B.A.__, dass, wie aus den beiliegenden Fotos zu entnehmen sei, die ausstehenden Mängel gemäss Abnahmeprotokoll behoben worden seien: «Loch in Rampe», «Fleck an Sichtmauerwerk», «Halterung im Treppenhaus Ost». Die Baumeisterarbeiten seien nun abgeschlossen und er (P.__) bitte sie (B.A.__), «betreffend der [sic] Schlussabrechnung mit mir Kontakt aufzunehmen, damit diese so rasch als möglich beglichen werden kann.»