7.4.2.3 Unter vi-KB 6 befindet sich eine E-Mail vom 16. April 2012, 14.59 Uhr – d.i. ein Tag nach Fristablauf zur Mängelbehebung gemäss Abnahmeprotokoll (vi-KB 5) –, verfasst von P.__ namens der Berufungsbeklagten, gerichtet an D.C.__, mit Kopie an B.A.__, N.__ und O.__. Gemäss dieser E-Mail seien die Mängel gemäss Abnahmeprotokoll «wie aus den beiliegenden Fotos ersichtlich ist[,] am Freitag 13.04.2012 behoben» worden. «Ich bitte Sie diese zu prüfen. Die erledigten Arbeiten, bitte ich Sie im Abnahmeprotokoll zu bestätigen und uns eine Kopie zu senden, damit umgehend die Schlussrechnung gestellt werden» könne.