 Die Abnahme wird zurückgestellt (Art. 161).» Die eingangs aufgeführten Personen (B.A.__, N.__, O.__, P.__) unterschrieben besagtes Protokoll am 4. April 2012 eigenhändig («Ort, Datum: >.__, 04.04.12»). Mit Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls durch die Vertreter des Berufungsklägers galten die Baumeisterarbeiten (BKP 211) als abgenommen im Sinne von Art. 159 f. SIA-Norm 118. So bezeichnete der Berufungskläger es bereits vorinstanzlich als «[z]utreffend […], dass eine Abnahme stattgefunden hat» (vi-Klageantwort, «Zu 3» S. 17).