Indem der Werkvertrag BKP 226.2 nicht Verfahrensgegenstand ist, sind die diesbezüglichen Beweismittel des vorinstanzlichen Verfahrens – wie namentlich die Protokolle betreffend «Vor- Abnahme des Werkes» vom 4. April 2012 (vi-BB 13) und «Werkabnahme» (vi-BB 14) – vorliegend belanglos. Ähnliches gilt für die gut anderthalb Dutzend Noven, die der Berufungskläger im vorliegenden Berufungsverfahren ins Recht legte. Sie betreffen vornehmlich den hier nicht in Frage stehenden Werkvertrag BKP 226.2. Mangels Relevanz kann demzufolge offenbleiben, ob besagte Noven überhaupt zulässig sind (vgl. oben, E. 1.5).