der Werkvertrag BKP 226.2 ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, sondern wird gegebenenfalls in einem neuen, separaten Verfahren zu behandeln sein. Die diesbezüglichen Ausführungen des Berufungsklägers (vgl. Berufung, Ziff. 34 f. S. 30–43; Replik, Ziff. 34 f. S. 49–57) zu behaupteten Mängeln und Mangelfolgeschäden, die die Berufungsbeklagte ihm, seiner Auffassung nach, durch den Werkvertrag BKP 226.2 verursacht habe (Brüstung, Sockelbereich Attikaterrassen, verputzte Aussenwärmedämmung, Kittfugen, Fenster etc.), ist demnach, mangels Streitgegenständlichkeit und folglich Relevanz für das vorliegende Verfahren, nicht weiter zu vertiefen.