die beidseitigen Leistungen sind somit grundsätzlich Zug um Zug auszutauschen (Ausnahme: Vorleistungspflicht). Hat der fordernde Gläubiger seine Gegenleistung nicht, nicht gehörig oder nicht vollständig – mithin mangelhaft – erbracht bzw. angeboten, gibt Art. 82 OR dem Schuldner ein Leistungsverweigerungsrecht, die durch die Einrede des nicht (oder nicht gehörig) erfüllten Vertrags auszuüben hat (ULRICH G. SCHROETER, a.a.O., N 1, 37–44 zu Art. 82 OR).