7.2 Rechts- und vertragliche Grundlagen Wer bei einem zweiseitigen Vertrage den andern zur Erfüllung anhalten will, muss entweder bereits erfüllt haben oder die Erfüllung anbieten, es sei denn, dass er nach dem Inhalt oder der Natur des Vertrages erst später zu erfüllen hat (Art. 82 OR). Damit muss bei synallagmatischen Verträgen die eine Partei eine an sich fällige Leistung nicht erbringen, solange nicht auch die andere Partei ihre fällige Leistung gehörig erfüllt oder anbietet; die beidseitigen Leistungen sind somit grundsätzlich Zug um Zug auszutauschen (Ausnahme: Vorleistungspflicht).