später bei deren gerichtlichen Einforderung ein Wahlrecht geltendzumachen. Vielmehr geht bereits aus der Formulierung «an Zahlung genommen» hervor, dass dieses Angebot nicht unbegrenzt gilt, insbesondere nach mehrfachen, erfolglosen Mahnungen nicht. Am vorinstanzlichen Entscheid ist diesbezüglich zumindest nichts auszusetzen; es kann auf sie verwiesen werden (angefochtener Entscheid, E. 7.5 S. 31–33; BGer 5A_369/2016 vom 27. Januar 2017 E. 3.1; 4A_434/2013 vom 19. Dezember 2013 E. 1.2; je mit Hinweisen; vgl. oben, E. 1.3.2). Die Berufung ist in diesem Punkt unbegründet und damit abzuweisen.