Daran ändert im Übrigen nichts, wenn die Formulierung im Werkvertrag BKP 211, «Es werden für Fr. 50‘000.00 WIR an Zahlung genommen» (vi-KB 4, S. 1), bzw. in der Schlussabrechnung der Berufungsbeklagten vom 4. Juni 2012, «Es werden 10‘000.00 Fr. in WIR genommen» (vi- KB 18, S. 1), dahingehend ausgelegt würde, dass die Geschäftsbedingungen für Teilnehmer am WIR-Verrechnungssystem teilweise derogiert würden. In diesem Fall verhielte sich der Berufungskläger widersprüchlich und damit rechtsmissbräuchlich (Art. 2 Abs. 2 ZGB), wenn er einerseits beharrlich die Begleichung offener Forderungen verweigert, um andererseits Jahre