der Berufungskläger verwirkte somit sein Wahlrecht infolge Untergangs der Möglichkeit, in CHW zu leisten. Indem das Wahlrecht des Berufungsklägers verwirkt ist, muss die Berufungsbeklagte nicht (mehr) alternativ klagen – sie kann es infolge Untergangs der berufungsklägerischen Möglichkeit, in CHW zu leisten, auch nicht mehr.