Bis zur Konversion der Forderung über Fr. 10‘000.– von CHW in CHF gemäss Ziff. 2.9 der Geschäftsbedingungen konnte der Berufungskläger somit sein Wahlrecht im Sinne von Art. 72 OR ausüben, weil ihm die Möglichkeit offenstand, entweder in CHW oder in CHF zu erfüllen. Nach der (zwangsweisen) Konversion steht ihm ausschliesslich noch die Möglichkeit offen, in CHF zu erfüllen; der Berufungskläger verwirkte somit sein Wahlrecht infolge Untergangs der Möglichkeit, in CHW zu leisten.