dass der Berufungskläger die Forderung im Umfang von Fr. 10‘000.– nicht binnen 30 Tagen überwiesen hatte, weder in CHW noch in CHF. Ebenfalls unbestritten ist, dass die Berufungsbeklagte den Berufungskläger nicht nur einmal, sondern mehrmals schriftlich gemahnt hatte (vgl. vi-KB 22, «3. Mahnung» vom 9. Oktober 2012), und der Berufungskläger gleichwohl keine (weiteren) Zahlungen in WIR veranlasste. Damit wurde die WIR-Forderung im Umfang von Fr. 10‘000.– gänzlich in CHF fällig, mit dem Umrechnungskurs 1 CHW = 1 CHF.