Der Berufungskläger behauptet nicht (zur Begründungslast oben, E. 1.3.1), dass die Parteien mittels anderslautender Vereinbarung von den damaligen Geschäftsbedingungen für Teilnehmer am WIR-Verrechnungssystem abgewichen seien. Damit galt bzw. gilt die dortige Ziff. 2.9 betreffend «Fälligkeit und Konversion von WIR- in CHF-Forderungen». Es ist unbestritten, 37 │ 56