Ist die Schuldpflicht in der Weise auf mehrere Leistungen gerichtet, dass nur die eine oder die andere erfolgen soll, so steht die Wahl dem Schuldner zu, insofern sich aus dem Rechtsverhältnis nicht etwas anderes ergibt (Wahlobligation; Art. 72 OR). Damit gilt der Grundsatz, dass ein Schuldner bei Nichtausübung seines Wahlrechts in Schuldnerverzug gerät und der Gläubiger alternativ klagen muss (ULRICH G. SCHROETER, in: Basler Kommentar OR, 7. A. 2020, N 18 zu Art. 72 OR). Indes ist aufgrund des Vorbehalts in Art.