Die Berufungsbeklagte hätte somit in dieser Konstellation eine Alternativklage erheben müssen, auf Zahlung von Fr. 10‘000.– in Geld oder in WIR. Dies habe sie offensichtlich nicht getan. Hätte die Berufungsbeklagte alternativ geklagt, hätte die Vorinstanz auch ihr Urteil alternativ aussprechen müssen. Die Vorinstanz hätte folglich die Forderung im Umfang von Fr. 10‘000.– abweisen bzw. in diesem Umfang nicht auf die Klage eintreten dürfen.