Der Berufungskläger rügt, im Werkvertrag BKP 211 sei vereinbart worden, dass er den Betrag von Fr. 50‘000.– als WIR-Zahlung begleichen könne, d.h. in CHW statt CHF. Unbestritten sei, dass der Berufungskläger bis heute jedoch nur Fr. 40‘000.– in CHW beglichen habe. Es handle sich um eine Wahlobligation (mit Hinweis auf Art. 72 OR) mit Wahlrecht des Schuldners. Damit habe der Berufungskläger weiterhin das Recht (keine Pflicht), Fr. 10‘000.– in CHW zu leisten. Auf dieses Recht habe er bis heute nicht verzichtet. Die Berufungsbeklagte hätte somit in dieser Konstellation eine Alternativklage erheben müssen, auf Zahlung von Fr. 10‘000.– in Geld oder in WIR.