5.3 Fazit Der Berufungskläger kann aus Pos. 321.002 Rückbau einer Wand, inkl. einer Türe, im 2. OG, und Pos. 321.007 Rückbau einer Wand, inkl. einer Türe, im UG, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Berufung ist in diesem Punkt unbegründet und damit abzuweisen. 6. WIR-Geld Die Vorinstanz verpflichtete den Berufungskläger, der Berufungsbeklagten Fr. 60‘754.95 (Werklohnforderung aus Baumeisterarbeiten BKP 211) zuzüglich Zins zu 5% seit dem 28. Juni 2013 zu bezahlen (Dispositiv-Ziff. 1). 36 │ 56