Der Berufungskläger behauptet nur pauschal, er habe seine Bestellung geändert, ohne in seinen Rechtsschriften darzulegen oder präzise anzugeben, welche Aktenstücke oder Beweise seine Behauptungen untermauern könnten. Er kommt somit nicht über das Behauptungsstadium hinaus. Unter Berücksichtigung des Vorstehenden (E. 5.2.2 f.) erscheint die behauptete Bestellungsänderung als nachträglich konstruiert. Weiterungen erübrigen sich.