Wo das Gesetz es – wie im vorliegenden Fall – nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet (Art. 8 ZGB). Die Parteien haben dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben (Verhandlungsmaxime; Art. 55 Abs. 1 ZPO). Ein Berufungskläger hat sich mit dem angefochtenen Urteil so auseinanderzusetzen, dass ohne Mühe klar wird, was er aus welchem Grund kritisiert; ebenfalls hat er die Aktenstücke genau zu bezeichnen, auf denen seine Kritik beruht (oben, E. 1.3.1).