321.002 und Pos. 321.007 als «korrekt», womit diese folglich auch geschuldet waren (und sind). Obschon diese Positionen bzw. die dazugehörigen Kosten vorher zu keinerlei Diskussion Anlass gaben, behauptet der Berufungskläger nun im Berufungsverfahren, sie seien nie geschul- 35 │ 56 det gewesen seien. Damit setzt sich der Berufungskläger zu seinem eigenen Verhalten in Widerspruch und verhält sich rechtsmissbräuchlich. Rechtsmissbrauch geniesst keinen Rechtsschutz; hierauf ist nicht weiter einzugehen.