5.2.3.2 Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 2 ZGB). Rechtsmissbrauch infolge widersprüchlichen Verhaltens (venire contra factum proprium) setzt voraus, dass sich der Rechtsuchende zu seinem eigenen Verhalten in Widerspruch setzt (BGE 128 III 375 E. 4.5 S. 380 mit Hinweis; vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_196/2019 vom 10. Juli 2019 E. 3.2).