Mit Schreiben vom 25. Oktober 2012 schrieb der Berufungskläger der Berufungsbeklagten (vi- BB 22, Ziff. 1): «Die Schlussabrechnung für Baumeisterarbeiten, ausgestellt von der A.__ Generalunternehmung AG, ist korrekt und ist durch Sie zu unterzeichnen. Der Regie-Rapport Nr. 31506 anerkenne ich nicht, weil diese Arbeit bereits im pauschalen Werkvertrag enthalten ist.» Weder Pos. 321.002 noch Pos. 321.007 wurden erwähnt.