321.007 Rückbau einer Wand, inkl. einer Türe, im UG. Diese Leistungen habe die Berufungsbeklagte schlicht nicht erbringen müssen, weshalb der eingesparte Leistungsumfang von Fr. 2‘000.– und von Fr. 3‘000.–, gesamthaft Fr. 5‘000.–, hätten in Abzug gebracht werden müssen. Indem es sich um einen Leistungsverzicht und kein Mangel handle, seien diese Leistungen schlicht nicht geschuldet, was die Vorinstanz «leider gänzlich verkannt» habe. 33 │ 56