Die Berufung ist in diesem Punkt unbegründet und damit abzuweisen. 5. Forderung auf Werklohn 5.1 Unbestrittenes Der Berufungskläger schreibt, dass die Vorinstanz unter dem Titel «Die klägerische Forderung auf Werklohn» (E. 7 S. 22–31) festhalte, beide Parteien hätten sich auf einen Werklohn von Fr. 574‘557.05 geeinigt. Ebenfalls habe Einigkeit darüber bestanden, dass Leistungen im Umfang von Fr. 499‘988.05 erfolgt seien. Differenzen im Sinne der SIA-Norm 118 bestünden einzig darin, dass zwei Rechnungspositionen («fällen der Bäume und Eiche bzw. Rodungen» sowie «betreffend Regierapport Nr. A31506») vom Berufungskläger nicht akzeptiert worden seien.