4.6 Fazit Zusammenfassend finden sich keine Hinweise darauf, dass die Werkverträge BKP 211 und BKP 226.2 einschliesslich der Werkvertragsnachträge 1–2 und 4–8 eine einzige, funktionale (tatsächliche) Einheit gebildet hätten. Vielmehr waren die Arbeiten der Berufungsbeklagten nicht nur rechtlich getrennt, sondern auch technisch bzw. funktional, womit sie keine funktionale einheitliche Bauarbeit bildeten. An den vorinstanzlichen Ausführungen ist nichts auszusetzen; es kann im Übrigen auf sie verwiesen werden (angefochtener Entscheid, E. 4.3 S. 16– 18; Urteil des Bundesgerichts 5A_369/2016 vom 27. Januar 2017 E. 3.1; 4A_434/2013 vom 19. Dezember 2013 E. 1.2; je mit Hinweisen).